Sep 11
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Im August 2011 werden wiederholt Abmahnungen aufgrund von Verletzungen von Rechten an einzelnen Musikwerken im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH ausgesprochen. Eines der bedachten Musikwerke ist der Musiktrack “Groove Coverage – Angeline“. Auffällig ist, dass derzeit (im August 2011) sowohl die Rechtsanwälte S&P aus Frankfurt, als auch der Rechtsanwalt Dr. JR aus Regensburg mit der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen an dem Werk “Groove Coverage – Angeline” betraut worden sind. Die Kanzlei S&P und die Rechtsanwaltskanzlei Dr. JP berufen sich auf eine Bevollmächtigung der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH. Vergleicht man die Abmahnung “Groove Coverage – Angeline” aus dem Hause S&P Rechtsanwälte mit jener der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Dr. JR , so fällt zunächst auf, dass die Kanzlei S&P neben der Erfüllung der Unterlassungsansprüche, die außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit unter der fristgetreuen Zahlung eines Vergleichsbetrags iHv. 390 EUR anbietet. Dahingegen beläuft sich das seitens der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Dr. JR offerierte Vergleichsangebot auf 340 EUR. Die Abmahnung des Rechtsanwalts Dr. JR wegen einem Verstoß an dem Musikstück “Angeline” der Interpeten Groove Coverage wird im im Auftrag der Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH ausgesprochen. Auch die Kanzlei S&P Rechtsanwälte zeigt an, dass sie von der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH in der zugrundeliegenden Urheberrechtsangelegenheit betraut wurde. Dabei legt die Kanzlei S&P Rechtsanwälte dar, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Herrn Axel Konrad auftragsgegenständlich ist. Dieser Umstand muss zumindest in einer die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen des Werks “Groove Coverage – Angeline” zu Händen der Kanzlei S&P Rechtsanwälte gesandten Unterlassungserklärung, eine entsprechende Berücksichtigung finden.
Aug 11
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Eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Köln und Berlin spicht im August 2011 Abmahnungen als reaktion auf Verstöße gegen das Urheberrecht an dem Musikwerk “If you want it” der Musikbank OMD aus. OMD steht als Abkürzung für die Bezeichnung der Brit-Pop-Band Orchestral Manoeuvres. Der Song “If you want it” ist eine Sinleauskopplung des Musikalbums History Of Modern. bereits im september 201 erfuhr das Musikwerk “If you want it” in Deutschland seine Vertiebsveröffentlichung. Rechteinhaberin an dem Track “If you want it” ist die Rough Trade Distribution GmbH. Die Rough Trade Distribution GmbH ist ein Medienunternehmen mit Sitz in Köln.
Im Juli 2011 werden erneut Abmahnungen im Auftrage der GV World GmbH aufgrund von illegalen Aktivitäten im Internet versandt. Wie bereits bei zuvor ausgesprochenen Abmahnungen, die im Auftrage der GV World GmbH erfolgten, geht es in der Abmahnung Office Romance – Our Time – Sluzhebnyy roman wiederholt um ein Filmwerk mit russischer Tonspur. Office Romance – Our Time zu russisch Sluzhebnyy roman ist eine heitere Beziehungskomödie. Die 2011 produzierte Komödie Office Romance – Our Time – Sluzhebnyy roman ist das Remake des 1977 entstandenen gleichnamigen Films. Da das Remake Office Romance – Our Time – Sluzhebnyy roman ein aktuelles Filmwerk darstellt, sehen zahlreiche Gerichte das öffentliche Zugänglichmachen des Films Office Romance – Our Time – Sluzhebnyy roman derzeit als einen Vestoß mit gewerblichem Ausmaß an. Damit es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, bietet die von der GV World GmbH betraute Rechtsanwaltskanzlei dem Internetanschlussinhaber, über dessen Anschluss der Film Office Romance – Our Time – Sluzhebnyy roman bereitgehalten worden ist, an, die Angelegenheit außergerichtlich unter einer Zahlung eines Pauschalbetrages iHv. 600 Euro und der Abgabe einer hinreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Dem Empfänger der Abmahnung Office Romance – Our Time – Sluzhebnyy roman die im Auftrag der Firma GV World GmbH versandt wird, wird regelmäßig vorgeworfen, das Filmwerk über eine so genannte Peer-To-Peer Tauschbörse im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Dies basiert auf der Eigenart der Peer-To-Peer-Software-Clienten, die den Dateininhalt mit dem Herunterladen einer Datei, wie beispielsweise jenem Filmwerk Office Romance – Our Time – Sluzhebnyy roman, den aktiven Nutzern der Tauschbörse gleichzeitig zum Download bereitstellen. Dieses Bereistellen des urheberrechtlich geschützten Films stellt einen Verstoß gegen die Rechte der Rechteinhaberin GV World GmbH dar. Infolgesessn meldet die betraute Anwaltskanzlei für die Firma GV World GmbH Ansprüche aus § 97 UrhG gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses an, von dem aus der Verstoß an dem Film Office Romance – Our Time – Sluzhebnyy roman begangen wurde.
Jul 11
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Während sich der Juli 2011 seinem Ende neigt, erhalten einige Inhaber von Internetzugängen im Auftrage der Universum Film GmbH die Abmahnung “Fast and Furious 5″, also die Abmahnung, in der dem Internetanschlussinhaber die Verletzung des Urheberrechts an dem aktuellen Filmwerk “Fast and Furious 5″ vorgehalten wird. Für das Aussprechen der Abmahnung bedient sich die Rechteinhaberin Universum Film GmbH der Dienste einer im gewerblichen Rechtschutz agierenden Dortmunder Anwaltskanzlei. Das Vorgehen ist nach wie vor dasselbe, wie bereits im Jahre 2010. Zu dieser Zeit wurden bereits Abmahnungen im Hinblick auf Verstöße an anderen Spielfilme, an welchen die Universum Film GmbH die Rechte innehat, versandt. Wie seinerzeit – wird auch derzeit – die Rechtsverletzung durch ein Ermittlungsunternehmen erfasst, wobei die IP Adressdaten und die Uhrzeit, sowie der Filehashwert und das Werk in einem Ermittlungsdatensatz dokumentiert werden. Anschließend wird durch die betraute Kanzlei ein Antrag auf Auskunftserteilung durch den zugrunde liegenden Telekommunikationsdienstleister gestellt. Nach Preisgabe der Adressdaten erhält dann der Internetanschlussinhaber, über dessen Anschluss die rechtswidrige Handlung an dem Film “Fast and Furious 5″ vorgenommen wurde, die Abmahnung “Fast and Furious 5“. In dieser wird neben Unterlassungsansprüchen ein Pauschalbetrag von 450 EUR gefordert, um die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen.
Auch im Monat Juli 2011 macht eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei wiederholt Schadensersatzforderungen für Rechteinhaber wegen der Verletzung exklusiver Rechte an Texten geltend. Erneut sind die Forderungsschreiben mit der Titelzeile “Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Webseite” überschrieben. Damit wird der entsprechende Domaininhaber auf eine Urheberrechtsverletzung hingewiesen, wobei der Hinweis darauf abzielt, dass auf der betreffenden Internetseite, die als Linkauszug dem Schreiben auf Seite 3 beigefügt ist, Texte verwandt werden, an denen die Lappan Verlag GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Die Lappan Verlag GmbH ist eine Verlagsgesellschaft mit Sitz in Oldenburg, deren Schwerpunkt auf Cartoons und Bilderbücher liegt. Die Lappan Verlag GmbH ist Bestandteil einer Wiener Verlagsgruppe. Die von der Lappan Verlag GmbH mit der Geltendmachung der Schadensersatzforderung betraute Hamburger Rechtsanwaltskanzlei ist eine seit Jahren im Forderungseinzug und Wirtschaftsrecht tätige Kanzlei, die auch Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen für Nachrichtenagenturen wie etwa der Agence France-Presse GmbH (AFP) geltend macht. Zugrundeliegend geht es bei den Ansprüchen, die aktuell für die Lappan Verlag GmbH geltend gemacht werden, aber regelmäßig um Urheberrechtsverletzungen an Gedichten. Die Lappan Verlag GmbH besitzt etwa die Rechte an Werken des Interpreten Heinz Erhardt. Auch Gedichte unterfallen häufig dem Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Denn zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören mitunter selbstredend Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden. Voraussetzung für die Erstreckung des Schutzbereichs auf ein Gedicht ist, dass dieser getreu § 2 UrhG eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt und eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist und damit ein bestimmtes Mindestmaß an Individualität aufweist. Zahlreiche Gedichte erfüllen diese Voraussetzung und weisen damit eine entsprechende Schöpfungshöhe auf. Neben der Schöpfungshöhe sind im Zusammenhang mit Rechten an Texten und Gedichten die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 44a ff. UrhG) im Einzelfall auf ihre Einschlägigkeit hin zu prüfen. Im Grundsatz ist ein jeder Domaininhaber gehalten von dem Kopieren fremder Texte im Internet abzusehen. Denn ein Rechteinhaber kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Internet Ansprüche – mitunter auf den Ersatz von Aufwendungen und einen Schadensersatz – gegenüber dem Rechteverletzer geltend machen.
Jul 11
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Im Juli 2011 werden im Auftrage der Constantin Film Verleih GmbH Abmahnungen wegen Verletzungen an dem aktuellen Filmwerk “New Kids Turbo” ausgesprochen. Für das Aussprechen der Abmahnung nimmt die Constantin Film Verleih GmbH die Dienste einer auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes tätigen Rechtsanwaltskanzlei aus München in Anspruch. Das Prozedere wurde schon im ersten Quartal 2010 im Hinblick auf andere Spielfilme, an denen die Constantin Film Verleih GmbH die Rechte besitzt, vollzogen. Zunächst wird die Rechtsverletzung ermittelt, wobei die IP Adressdaten und die Uhrzeit, sowie der Filehashwert und das Werk in einem Ermittlungsdatensatz festgehalten werden. Sodann wird ein Antrag auf Auskunftserteilung gegenüber dem zugrunde liegenden Telekommunikationsdienstleister gestellt. Nach Preisgabe der Adressdaten erhält dann der Internetanschlussinhaber, über dessen Anschluss die rechtswidrige Handlung an dem Film “New Kids Turbo” vorgenommen wurde, eine Abmahnung, mit dem Ziel die Angelegenheit möglichst außergerichtlich beizulegen. Der abmahnungsgegenständliche Film “New Kids Turbo” wurde im April 2011 in den deutschen Lichtspielhäusern gezeigt. “New Kids Turbo” ist eine Kinoverfilmung der Comedy Serie der gleichnamigen Comedian Gruppe aus den Niederlanden. Wer insoweit ohne Einverständnis oder Einwilligung der Constantin Film Verleih GmbH diesen Film in so genannten Peer To Peer Tauschbörsen Anderen zum Download darbietet, begeht einen Urheberrechtsverstoß, da allein die Constantin Film Verleih GmbH als Rechteinhaberin den Film “New Kids Turbo” auf diese Art und Weise verwerten darf und darüber zu entscheiden hat, wem dieses Recht unter Umständen noch gebührt. Denn Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen in Deutschland für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören neben Sprachwerken, Werken der Musik, Werken der bildenden Künste auch Lichtbildwerke und Filmwerke. Werden die Urheberrechte an einem Filmwerk verletzt, so sieht das Urheberrecht hierfür bestimmte zivilrechtliche und mitunter auch strafrechtliche Folgen vor. Die Rechtsverletzung an dem Filmwerk “New Kids Turbo” bedingt insoweit zivilrechtliche Ansprüche der Constantin Film Verleih GmbH nach § 97 UrhG gegen den Rechteverletzer, welche mit der Abmahnung der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Constantin Film Verleih GmbH – geltend gemacht werden. Im Rahmen der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche und Auskunftsansprüche, sowie Zahlungsansprüche der Constantin Film Verleih GmbH gegenüber dem Rechteverletzer, bzw. dem Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss die Rechtsverletzung an dem Filmwerk “New Kids Turbo” ermittelt wurde.
Im Juni 2011 werden wiederholt urheberrechtswidrige Verhaltensweisen im Internet im Hinblick auf Musikwerke ermittelt und einer Verfolgung zugeführt. Inhalt aktueller Abmahnungen ist das Musikstück “David Guetta – Where Them Girls At”. Rechteinhaberin an dem Musikwerk “David Guetta – Where Them Girls At” ist die EMI Music Germany GmbH & Co. KG. Diese hat sich die ausschließlichen Verwertungsrechte an der Tonaufnahme “David Guetta – Where Them Girls At” für das deutsche Verwertungsgebiet gesichert und kann insoweit darüber verfügen ob und wie eine Verwertung der Tonaufnahme “David Guetta – Where Them Girls At” stattfinden soll. Der illegalen Verwertung im Internet möchte die EMI Music Germany GmbH & Co. KG entgegenwirken und hat eine im gewerblichen Rechtsschutz tätige Kanzlei betraut Rechtsverletzungshandlungen an dem Musiktitel zu verfolgen. Dabei ist “David Guetta – Where Them Girls At” nach David Guetta – One More Love und David Guetta – Who’s that Chick bereits das dritte Werk des französichen DJs David Guetta, an welchem die EMI Music Germany GmbH & Co. KG in diesem Jahr den Auftrag erteilt hat, Rechtsverletzungshandlungen zu ermitteln und einer zivilrechtlichen Verfolgung zuzuführen. Für das Werk “David Guetta – Where Them Girls At” kooperierte David Guetta mit den Musikinterpreten Flo Rida und Nicki Minaj. Zum Verkauf bestimmte Tonträger des Danceflor Tracks “David Guetta – Where Them Girls At” werden seit dem 27.5.2011 im deutschen Fachhandel vertrieben. Aufgrund dieser Aktualität erscheint es wenig verwunderlich, dass das Musikwerk “David Guetta – Where Them Girls At” u.a. auch Inhalt aktueller Musikzusammenstellungen, wie etwa den German Top 100 Single Charts vom 23.5.2011 ist. Auf diesen Musiksammlungen finden sich zahlreiche Werke, sodass ein Risiko von Folgeabmahnungen nicht ausgeschlossen werden kann. Wer die Abmahnung “David Guetta – Where Them Girls At” im Zusammenhang mit dem Vorwurf, eine Containerdatei, wie die German Top 100 Single Charts, im Internet Dritten zum Download bereitgehalten zu haben, erhält, sollte eine fachkundige Beratung einholen, um sich mit den Möglichkeiten prophylaktischer Vorgehensweisen hinsichtlich der drohenden Folgeabmahnungen betraut zu machen.
Das Musikunternehmen Sony Music Entertainment Germany GmbH mit Firmensitz in München hat eine ebenfalls in München ansässige Rechtsanwaltskanzlei damit betraut, als Reaktion auf Urheberrechtverstößen an Musiwerken, an denen die Sony Music Entertainment Germany GmbH das exklusive Verwertungsrecht besitzt, Abmahnungen aussprechen. Inhalt aktueller Abmahnungen ist das Musikalbum “Foo Fighters – Wasting Light“. Das Album “Foo Fighters – Wasting Light” ist das jüngste Musikalbum der us-amerikanischen Rockband Foo Fighters. Tonträger des Albums “Foo Fighters – Wasting Light” sind seit dem 8.4.2011 im deutschen fachhandel erhältlich. Als Musikwerk unterfällt das Musikalbum “Foo Fighters – Wasting Light” den geschützten Werken der Wissenschaft und Kunst und insoweit untersteht es unweigerlich dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Wir eine Rechtsverletzungshandlung an dem Album “Foo Fighters – Wasting Light” ermittelt, werden zunächst die Anschlussinhaberdaten desjenigen Internetanschlussinhabers ermittelt, über dessen Anschluss die Urheberrechtsverletzung statt gefunden haben soll. Sodann macht die von der Sony Music Entertainment Germany GmbH betrauete Rechtsanwaltskanzlei aus Süddeutschland neben Unterlassungsansprüchen auch den Ersatz von Aufwendungen und Schäden geltend, wobei ein pauschaler Betrag iHv. 956 EUR gefordert wird.
Die Agence France-Presse GmbH (kurz AFP) lässt durch dieselbe Hamburger Rechtsanwaltskanzlei wie bereits die dapd nachrichten GmbH im Juni 2011 Inhaber von Internetdomains aufgrund von Urheberrechtsverletzungen an Texten anschreiben. Auch in den Anschreiben die im Auftrage der Agence France-Presse GmbH erstellt werden, heißt es “Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Webseite” gefolgt von der Darstellung der entsprechenden Domain, auf der die Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben soll. In dem Schreiben an den Domaininhaber (welche mitunter auch via E-Mail übersandt werden) wird dargelegt, dass es auf der Webseite des Betroffenen zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen sein soll, da ohne Erlaubnis der Agence France-Presse GmbH Texte verwendet werden sollen, an denen allein die Agence France-Presse GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Hierzu ist anzumerken, dass auch Texte zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst iSd. Urheberrechtsgesetzes gehören können. Dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes untersteht ein Text stets dann, wenn dieser Text getreu § 2 UrhG eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt und er ferner eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist. Kopiert man einen geschützten Text und stellt diesen auf die eigene Internetseite, so stellt dieses eine illegale Nutzung, Verbreitung und ein öffentliches Zugänglichmachen des Textes dar. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Domaininhaber grundsätzlich von dem Kopieren fremder Texte absehen. In Folge einer ungenehmigten Nutzung wird für gewöhnlich eine Abmahnung ausgesprochen. Die Abmahnung soll den Abgemahnten auf die Rechtswidrigkeit der gerügten Verhaltensweise aufmerksam machen und ihn zum künftigen Unterlassen des Verhaltens anhalten. Das im Auftrage der Agence France-Presse GmbH gefertigte Schreiben macht hingegen vorrangig auf einen Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufmerksam. Allein im letzten Absatz des Schreibens behält man sich die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche im Rahmen einer Abmahnung vor und fordert den Seitenbetreiber zur umgehenden Löschung der Texte von der Webseite und sämtlichen Datenträgern auf.